Statuten

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Statuten des Fördervereins SKB

 

1. Name

 

Name

 

Art. 1

Unter dem Namen „Förderverein SKB“ besteht ein gemein-nütziger, politisch unabhängiger und konfessionell neutraler Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zürich.

 

2. Zweckbestimmung

 

Zweck

 

 

 

Art. 2

Der Verein bezweckt die materielle und ideelle Förderung und Unterstützung der Schule für Kinder und Jugendliche mit Körper- und Mehrfachbehinderungen, Stadt Zürich  und ihrer Schülerinnen und Schüler.

 

3. Mitgliedschaft

 

Aufnahme

Art. 3

Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein. Die Mitgliedschaft wird durch Zahlung des Mitgliederbeitrags erlangt. Bei ausgeschlossenen Mitgliedern bedarf es zusätzlich eines Aufnahmebeschlusses der Mitgliederversammlung.

 

Beendigung der Mitgliedschaft

Art. 4

Die Mitgliedschaft erlischt:

a)      durch Austritt mit schriftlicher Anzeige an den

         Präsidenten auf Ende eines Vereinsjahres.

b)     durch Ausschluss, auf Antrag des Vorstandes und

         Beschluss der Mitgliederversammlung. Der Ausschluss

         kann ohne Begründung erfolgen.

c)      durch Nichtzahlung des jährlichen Mitgliederbeitrags.

 

4. Finanzierung

 

Mitgliederbeitrag

 

 

 

 

 

 

Haftung

Art. 5

Die Finanzierung der Vereinszwecke erfolgt über jährliche Mitgliederbeiträge und übrige Einnahmen wie Gönnerbeiträge, Spenden, Zuwendungen, Reinertrag aus Veranstaltungen, Vermögenserträgnissen etc.

Der Mitgliederbeitrag beträgt Fr. 50.-, für InhaberInnen der Kulturlegi Fr. 20.00.

 

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereins-vermögen, jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Vereinsjahr ist das Schuljahr.

 

5. Organisation     

 

                                                                                                        

 

Organe

Art. 6

Die Organe des Vereins sind:

a)  Die Mitgliederversammlung

b)  Der Vorstand

c)    Die Rechnungsrevisoren

 

6. Mitgliederversammlung

 

 

Mitgliederver-

sammlung

 

 

 

 

 

Einladung

 

 

 

Anträge

 

Art. 7

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Quartal des neuen Schuljahres statt.

Ausserordentliche Mitgliederversammlungen können auf Beschluss einer Mitgliederversammlung, des Vorstandes oder auf Begehren eines Fünftels der Mitglieder einberufen werden.

 

Art. 8

Die Einladung zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens drei Wochen im voraus schriftlich und unter Beilage der jeweiligen Traktandenliste verschickt.

 

Anträge von Mitgliedern sind dem Vorstand schriftlich min-destens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung einzureichen.

 

 

 

Befugnisse

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stimmrecht

Art. 9

In die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen:

a)     Abnahme des Protokolls der letzten Mitgliederversam-  

        mlung

b)     Abnahme des Jahresberichtes

c)     Abnahme der Jahresrechnung

d)     Wahl des Vorstandes, des Präsidenten und der Rech-

        nungsrevisoren

e)     Beschlussfassung über Anträge

f)      Statutenänderungen, namentlich die Festsetzung des

        jährlichen Mitgliederbeitrags

g)     Auflösung des Vereins gemäss Art. 16

 

Art. 10

Beschlüsse und Wahlen erfolgen mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen.

Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als angenommen, für den der Präsident gestimmt hat.

Statutenänderungen und Auflösung des Vereins erfordern die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

 

7. Vorstand            

 

Zusammensetzung

 

 

 

 

 

Amtsdauer

 

 

 

 

Aufgaben

Art. 11

Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, einem Aktuar, einem Kassier und mindestens einem Beisitzer.

Mindestens ein Mitglied des Vorstandes, jedoch nicht dessen Mehrheit, gehören dem Personal der SKB an.

 

Art. 12

Die Vorstandsmitglieder werden auf 2 Jahre gewählt, sie sind wieder wählbar.

Der Präsident wird in sein Amt gewählt, der restliche Vorstand konstituiert sich selbst.

 

Art. 13

Dem Vorstand obliegen die Geschäfte, die nicht durch die Statuten einem anderen Organ überbunden sind. Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig. Sie haben mit Ausnahme besonderer Leistungen höchstens Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen und Barauslagen.

 

 

Unterschrift

Art. 14

Der Präsident, der Vizepräsident und der Kassier führen kollektiv zu zweit rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein.

 

8. Rechnungsrevisoren

 

Art. 15

Die Rechnungsrevisoren legen über die Jahresrechnung und die Bilanz der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht und Antrag vor.

Die Amtsdauer der Revisoren beträgt 2 Jahre, sie sind wieder wählbar.

 

9. Auflösung des Vereins

 

Auflösung

Art. 16

Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitglieder-versammlung beschlossen werden. Für den Beschluss sind 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Im Falle der Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens. Das Vereins-vermögen ist in einem solchen Fall einer gemeinnützigen Institution zu überschreiben.

 

10. Schlussbestimmungen

 

Art. 17

Die vorliegenden Statuten treten mit der Gründung des Vereins in Kraft.

 

Zürich, 21. Mai 2003

Update 27.1.2020

       

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

News

Nächste Vorstandssitzungen: 

 

Do 11. Jan. 2024, 18.00 Uhr

Do 27. Juni 2024, 18.00 Uhr

 

 

Einladung für alle Mitglieder des Fördervereins: 

  

Mitgliederversammlung 2024:

Donnerstag, 7.Nov. 2024

18.00 Uhr, SKB, 309

 

Letztes Update:
15. Nov. 2023