Statuten des Fördervereins SKB |
|||
1. Name |
|||
Name
|
Art. 1 Unter dem Namen „Förderverein SKB“ besteht ein gemein-nütziger, politisch unabhängiger und konfessionell neutraler Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zürich. |
||
2. Zweckbestimmung |
|||
Zweck
|
Art. 2 Der Verein bezweckt die materielle und ideelle Förderung und Unterstützung der Schule für Kinder und Jugendliche mit Körper- und Mehrfachbehinderungen, Stadt Zürich und ihrer Schülerinnen und Schüler. |
||
3. Mitgliedschaft |
|||
Aufnahme |
Art. 3 Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein. Die Mitgliedschaft wird durch Zahlung des Mitgliederbeitrags erlangt. Bei ausgeschlossenen Mitgliedern bedarf es zusätzlich eines Aufnahmebeschlusses der Mitgliederversammlung. |
||
Beendigung der Mitgliedschaft |
Art. 4 Die Mitgliedschaft erlischt: a) durch Austritt mit schriftlicher Anzeige an den Präsidenten auf Ende eines Vereinsjahres. b) durch Ausschluss, auf Antrag des Vorstandes und Beschluss der Mitgliederversammlung. Der Ausschluss kann ohne Begründung erfolgen. c) durch Nichtzahlung des jährlichen Mitgliederbeitrags. |
||
4. Finanzierung |
|||
Mitgliederbeitrag
Haftung |
Art. 5 Die Finanzierung der Vereinszwecke erfolgt über jährliche Mitgliederbeiträge und übrige Einnahmen wie Gönnerbeiträge, Spenden, Zuwendungen, Reinertrag aus Veranstaltungen, Vermögenserträgnissen etc. Der Mitgliederbeitrag beträgt Fr. 50.-, für InhaberInnen der Kulturlegi Fr. 20.00.
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereins-vermögen, jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Vereinsjahr ist das Schuljahr. |
||
5. Organisation
|
|||
Organe |
Art. 6 Die Organe des Vereins sind: a) Die Mitgliederversammlung b) Der Vorstand c) Die Rechnungsrevisoren |
||
6. Mitgliederversammlung
|
|||
Mitgliederver- sammlung
Einladung
Anträge
|
Art. 7 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Quartal des neuen Schuljahres statt. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen können auf Beschluss einer Mitgliederversammlung, des Vorstandes oder auf Begehren eines Fünftels der Mitglieder einberufen werden.
Art. 8 Die Einladung zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens drei Wochen im voraus schriftlich und unter Beilage der jeweiligen Traktandenliste verschickt.
Anträge von Mitgliedern sind dem Vorstand schriftlich min-destens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung einzureichen.
|
||
Befugnisse
Stimmrecht |
Art. 9 In die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen: a) Abnahme des Protokolls der letzten Mitgliederversam- mlung b) Abnahme des Jahresberichtes c) Abnahme der Jahresrechnung d) Wahl des Vorstandes, des Präsidenten und der Rech- nungsrevisoren e) Beschlussfassung über Anträge f) Statutenänderungen, namentlich die Festsetzung des jährlichen Mitgliederbeitrags g) Auflösung des Vereins gemäss Art. 16
Art. 10 Beschlüsse und Wahlen erfolgen mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als angenommen, für den der Präsident gestimmt hat. Statutenänderungen und Auflösung des Vereins erfordern die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. |
||
7. Vorstand |
|||
Zusammensetzung
Amtsdauer
Aufgaben |
Art. 11 Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, einem Aktuar, einem Kassier und mindestens einem Beisitzer. Mindestens ein Mitglied des Vorstandes, jedoch nicht dessen Mehrheit, gehören dem Personal der SKB an.
Art. 12 Die Vorstandsmitglieder werden auf 2 Jahre gewählt, sie sind wieder wählbar. Der Präsident wird in sein Amt gewählt, der restliche Vorstand konstituiert sich selbst.
Art. 13 Dem Vorstand obliegen die Geschäfte, die nicht durch die Statuten einem anderen Organ überbunden sind. Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig. Sie haben mit Ausnahme besonderer Leistungen höchstens Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen und Barauslagen.
|
||
Unterschrift |
Art. 14 Der Präsident, der Vizepräsident und der Kassier führen kollektiv zu zweit rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein. |
||
8. Rechnungsrevisoren |
|||
|
Art. 15 Die Rechnungsrevisoren legen über die Jahresrechnung und die Bilanz der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht und Antrag vor. Die Amtsdauer der Revisoren beträgt 2 Jahre, sie sind wieder wählbar. |
||
9. Auflösung des Vereins |
|||
Auflösung |
Art. 16 Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitglieder-versammlung beschlossen werden. Für den Beschluss sind 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Im Falle der Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens. Das Vereins-vermögen ist in einem solchen Fall einer gemeinnützigen Institution zu überschreiben. |
||
10. Schlussbestimmungen |
|||
|
Art. 17 Die vorliegenden Statuten treten mit der Gründung des Vereins in Kraft.
Zürich, 21. Mai 2003 Update 27.1.2020 |
||